Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abaton Personaldienstleistungen GmbH

(Stand 01.07.2019)

Sie können die aktuell gültigen AGB’s hier herunterladen. Die zuvor geltenden AGB’s finden Sie hier.

  1. Die Abaton Personaldienstleistungen GmbH (Abaton GmbH) stellt ihren Kunden (Entleiher) auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) ihre Mitarbeiter vorübergehend und ausschließlich als Leiharbeitnehmer zur Verfügung. Der Entleiher setzt sie nur für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit ein. Ein Einsatz für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, sind in Baubetrieben i.S. des § 75(1) Nr. 2 AFG in Verbindung mit § 1 der Baubetriebe-Verordnung verboten. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Abaton GmbH Schadensersatzansprüche gegenüber dem Entleiher vor.
  2. Es wird eine 4-stündige Probezeit gewährt. Sollte der Leiharbeitnehmer nicht den Anforderungen des Entleihers entsprechen, wird diese Zeit nicht in Rechnung gestellt. Die Abaton GmbH hat das Recht diesen Mitarbeiter auszutauschen.
    Der Entleiher kann die Abberufung eines Leiharbeitnehmers zum nächsten Tag verlangen, wenn ein Anlass vorliegt, welcher die Abaton GmbH zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen würde. Eine sofortige Abberufung eines Leiharbeitnehmers kann verlangt werden, wenn ein Anlass vorliegt, welcher die Abaton GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
  3. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer mindestens 7 Stunden täglich, 35 Stunden in der Woche oder 152 Stunden im Monat einzusetzen. Geringere Einsatzzeiten müssen vorher vereinbart werden. Er wird die Abaton GmbH unverzüglich informieren, wenn der Leiharbeitnehmer verspätet oder nicht zum Arbeitsplatz erscheint. Die vereinbarten Honorarsätze gelten je überlassener Stunde zzgl. der gesetzlichen MwSt.. Diese Stunden werden dem Leiharbeitnehmer auf seinem Stundennachweis durch den Entleiher mit seiner Unterschrift bestätigt. Fehlt diese Unterschrift gelten die Angaben des Mitarbeiters.
  4. Die Abaton GmbH wendet für ihre Arbeitnehmer Tarifverträge entsprechend des AÜG an. Diese können auf der Homepage www.abaton-personal.de eingesehen werden. Diese Tarifverträge entsprechen den Bestimmungen nach § 8(2) AÜG.
    Bei Einsätzen, die länger als neun Monate dauern, bei Einsätzen in Branchen, in denen Branchenzuschlagstarifverträge gelten und bei Einsätzen nach § 8(3) AÜG wird das Honorar entsprechend § 8(1) AÜG „Grundsatz der Gleichstellung“ angepasst.
    Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes für einen vergleichbaren Arbeitnehmer mitzuteilen.
  5. Für Mehrarbeit und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, sowie in der Nacht werden folgende Zuschläge fällig:
    1. Überstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen 25 %
    2. Nachtarbeit zwischen 22.00-06.00 Uhr 25 %
    3. Arbeiten an Sonntagen 50 %
    4. Arbeiten an Feiertagen 100 %
    Bei Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind die besonderen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten und behördliche Ausnahmegenehmigungen der Abaton GmbH nachzuweisen.
  6. Die Rechnungen werden auf Grundlage der Stundennachweise wöchentlich gelegt, und sind bei Erhalt sofort fällig. Die Zahlung gilt mit Eingang auf einem Konto der Abaton GmbH als erfolgt. Die Abaton GmbH gewährt Entleihern, die mindestens fünf Rechnungen ohne Verzug beglichen haben, ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungslegung. Bei dauerhaftem Zahlungsverzug kann die Abaton GmbH den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fristlos kündigen.
    Die Abaton GmbH ist berechtigt Forderungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise abzutreten oder zu verpfänden. Mitarbeiter der Abaton GmbH sind nicht zum Inkasso berechtigt.
  7. Die Abaton GmbH haftet gegenüber dem Kunden nur, wenn sie bei der Auswahl der überlassenen Mitarbeiter nicht die im normalen Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt beachtet hat (Auswahlverschulden). Für Schäden, die Leiharbeitnehmer beim Entleiher verursachen und Schäden an Gegenständen, die dem Leiharbeitnehmer anvertraut werden, übernimmt die Abaton GmbH keine Haftung.
    Der Entleiher haftet bei falschen Informationen zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes (§ 8 AÜG) eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Einsatzbetrieb des Entleihers und für fehlerhafte Angaben bei der Branchenzugehörigkeit des Einsatzbetriebs. Der Schaden ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Nachteil, den der überlassene Arbeitnehmer durch die dadurch verursachte falsche Entgeltabrechnung erlitten hat, zuzüglich der sich daraus ergebenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und einen angemessenen kalkulatorischen Kostenanteil des Verleihers, den dieser bei Vorlage ordentlicher Informationen berücksichtigt hätte. Der Verleiher wird sich gegenüber den betroffenen Arbeitnehmer nicht auf Ausschlussfristen berufen und die Forderungen für die Vergangenheit bis zum Eintritt der gesetzlichen Verjährung erfüllen. Die Abaton GmbH kann Schäden (z.B. Bußgelder), die ihr als Ordnungswidrigkeiten auferlegt werden, die aber aufgrund der Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung durch den Entleiher verursacht wurden, gegen den Entleiher geltend machen.
  8. Wenn innerhalb von achtzehn Monate seit Beginn der Überlassung eines Mitarbeiters an den Entleiher ein direkter Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande kommt, so gilt dies als honorarpflichtige Private Stellenvermittlung. Für diese Vermittlung erhebt die Abaton GmbH eine Vermittlungsprovision in folgender Höhe:
    • innerhalb der ersten drei Monate 2,5 Bruttomonatsgehälter auf Jahresbasis
    • vom vierten bis zum sechsten Monat zwei Bruttomonatsgehälter auf Jahresbasis
    • ab dem siebten Monat ein Bruttomonatsgehalt auf Jahresbasis
    Die Provision ist sofort fällig und ist zzgl. der gesetzlichen MwSt..
  9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder des Rahmenvertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dasjenige gelten, was diesen Bestimmungen am nächsten kommt.
  10. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Abaton GmbH.